Was bedeutet die 1% / 0,5 % (0,25% seit dem 01.01.2020) Regelung geldwerter Vorteil?
Überlässt ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter ein Fahrrad- oder (E-) Pedelec über das sogenannte Dienstrad Leasing auch zur privaten Nutzung, so muss der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil, den er aus der privaten Nutzung hat, versteuern. Dies geschieht mit der sogenannten 1% / 0,5 % (0,25% seit dem 01.01.2020) Regelung aus dem Brutto-Listenpreis des Fahrrads- oder (E-) Pedelecs.
Der Erlass vom 23. November 2012 der obersten Finanzbehörden der Länder (BStBL 2012 I S.1224) regelt die Versteuerung und stellt die Dienstradbesteuerung dem Dienstwagenprivileg gleich.
Hierzu gibt es seit November 2017 vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen weiteren Beschluss (IV C5-S 2334/12/10002-04) auf Länderebene. In dieser Richtlinie wird die lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung von (E-) Fahrrädern an Arbeitnehmer in Leasingfällen zusammengefasst:
- Nutzungsüberlassung durch den Arbeitgeber
- Lohnsteuerliche Behandlung der Nutzungsüberlassung
- Lohnsteuerliche Behandlung der Übereignung
- Pauschalierung der Einkommensteuer nach §37b Absatz 1 EStG
- neue 0,5 % Regelung seit dem 01.01.2019
- Dienstadneuregelung nach § 3 Nr. 37 EStG - Neufassung
- neue 0,25% Regelung seit dem 01.01.2020
Fazit: Das Dienstrad Leasing für Arbeitnehmer und Arbeitgeber wird vereinfacht und ist ein attraktiver Benefit-Baustein zur Mitarbeiterbindung und Wertschätzung.
DasDienstrad.de stellt mit diesen Aussagen keine steuerrechtliche Beratung dar. Um einen absolut rechtssicheren und steuerkonformen Ablauf für den Arbeitgeber zu gewährleisten, arbeiten wir eng mit einem Steuerexperten zusammen. Um für Sie die steuerrechtlicher Ebene klar festzulegen, erstellt unser Kooperationspartner für den Arbeitgeber auf Wunsch eine verbindliche Auskunft nach §89 Abs. 2 AO beim jeweiligen Betriebsstättenfinanzamt.
Henric Östringer, CEO yourbenefit GmbH,
Steuerberater – Geschäftsleitung LohnXperts