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F.A.Q.

Geleast werden dürfen Fahrräder (City-, Sport-, Mountain-, Treckingräder) ab 800,- € bis 15.000,- € sowie Elektrofahrräder Pedelecs (im Sprachgebrauch E-Bikes genannt) und S-Pedelecs sowie ELastenräder.

Pedelecs sind Elektrofahrräder, bei dem der Elektromotor bis zu einer maximalen Geschwindigkeit von 25 km/h den Fahrer unterstützt, wenn er gleichzeitig in die Pedale tritt.

S-Pedelecs sind elektromotorunterstützte Bikes, die bis zu einer maximalen Geschwindigkeit von 45 km/h zugelassen sind. Hier besteht eine Helmpflicht und sie sind nach der Straßenverkehrsordnung versicherungspflichtig. Auch bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils gelten zusätzliche Regelungen.

Der Arbeitnehmer kann, wenn der Arbeitgeber es erlaubt und mit dem Leasingdienstleister vereinbart, mehrere Räder oder auch einen eRoller über die Gesetzesregelung Dienstrad-Leasing und Gehaltsumwandlung nutzen.

Nach der StVO (§21a Absatz 2 Satz 1 StVG) besteht momentan keine Helmpflicht für Pedelecs, denn Sie gelten rechtlich als Fahrräder. Wir empfehlen dennoch das Tragen eines Helms. Für S-Pedelecs besteht allerdings eine Helmpflicht, da diese unter die Kategorie der Kleinkrafträder fallen.

Ja! Das Dienstrad darf man auch privat nutzen, das ist auch ausdrücklich gewünscht. Daher müssen Arbeitnehmer diesen geldwerten Vorteil mit 1 Prozent des Brutto-Listenpreises versteuern. Die Nutzung des Bikes durch Dritte ist unzulässig. Hiervon ausgenommen sind: Ehegatten, Lebenspartner i. S. d. LPartG sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebensgefährten und Kinder des Mitarbeiters, sofern diese Dritten jeweils mindestens 16 Jahre alt sind.

Überlässt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter ein Fahrrad oder Pedelec, muss dieser den geldwerten Vorteil, den er aus der privaten Nutzung hat, versteuern. Der Erlass vom 23. November 2012 der obersten Finanzbehörden der Länder (S. 2334 BStBl 2012 l S. 1224) regelt die Versteuerung und stellt Dienstwagen und Dienstrad steuerlich gleich. Ein Bike mit einem Kaufpreis von 2.000 € inkl. MwSt. würde zu 5 € geldwertem Vorteil pro Monat führen. Diese 5 € sind dann zu versteuern.

Die Leasinglaufzeit beträgt in der Regel 36 Monate, in denen dem Arbeitnehmer das Rad über seinen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

Es gibt bei yourbenefit-DasDienstrad.de über den Leasingdienstleister ein Leasingmodell (Erwerbsmodell), das dem Arbeitnehmer über seinen Arbeitgeber durch eine Entgeltumwandlung angeboten werden kann.

Erwerbsmodell
Leasingvertrag mit Restwert-Andienungsrecht (Erwerbermodell). Hier erwirbt der Arbeitnehmer das Bike am Ende der Leasingzeit mit einem Kaufpreis von 17% des ursprünglichen BikeNetto-Rechnungsbetrags. Den Rest (geldwerter Vorteilsversteuerung, Differenzbesteuerung über den § 37b Abs. 1 EStG Pauschalversteuerung) übernimmt und erledigt der Leasingdienstleister. 

Nutzt der Arbeitnehmer das Andienungsrecht nicht, dann gibt er das Bike an die Leasingbank/Händler einfach zurück, ohne Restforderung der Leasingbank.

 

Alles was fest mit dem Rad verbunden ist, zählt zur Ausstattung und wird daher als Bestandteil der Anschaffungskosten des Rades betrachtet. Akku, Ersatzakku und ein vorgeschriebenes, hochwertiges Bike-Schloss ab 50,– € sind z.B. im Leasing inbegriffen. Helme, Regenkleidung, Taschen usw. müssen vom Arbeitnehmer angeschafft werden und können nicht in der Leasingrate eingebunden werden.

Hierfür gibt es einen speziellen Überlassungsvertrag, der zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeschlossen wird und in dem alle Eventualitäten geregelt sind.

Beim yourbenefit-DasDienstrad.de & Kazenmaier Fleetservice Bike-Dienstrad Leasing ist nur der Versicherungsschutz vom Arbeitgeber nachzuweisen. Dies kann durch eine Haftungsfreistellung (Diebstahl, Verunfallung und Totalverlustversicherung des Bikes) oder auch über eine Vollversicherung erfolgen.

Es bleibt dem Arbeitgeber freigestellt, ob er oder der Arbeitnehmer die monatlichen Versicherungsraten / Haftungsfreistellungsraten übernimmt.

Ja. Es können vom Arbeitnehmer weitere Bike-Serviceleistungen wie z.B. Fahrrad-Rundumschutz, Wartungspakete usw. dazu gebucht werden.

Die Jahresinspektion des Bikes ist nach der UVV-Unfallverhütungsvorschrift gesetzlich vorgeschrieben.

Der Arbeitgeber entscheidet, ob er auch diesen Betrag monatlich als Bike-Zuschuss gewährt, ansonsten übernimmt dies der Arbeitnehmer.

Die monatliche Bike-Leasingrate setzt sich aus folgenden Beträgen zusammen:

  • reine Bikerate (übernimmt der Arbeitnehmer)
  • Haftungsfreistellung / Rundum-Schutz (übernimmt Arbeitnehmer oder Arbeitgeber)
  • UVV- jährliche Durchsichtprüfungsrate (übernimmt der Arbeitgeber), (empfohlen)
  • eventuelle freiwillige Service-Zusatzleistungen vom Arbeitnehmer
  • Fahrrad-Schutzbrief ist immer kostenfrei dabei

Das Bike geht an den Arbeitgeber zurück. Ein anderer Mitarbeiter kann in den Leasingvertrag eintreten. Theoretisch kann auch der neue Arbeitgeber das Bike vom vorhergehenden Arbeitgeber übernehmen und der Arbeitnehmer führt das Bike Leasing dort als Entgeltumwandlung weiter. Kündigt der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Leasingzeitraums, endet damit die Überlassung des Fahrrads. Er ist in diesem Fall verpflichtet, dem Arbeitgeber den Schaden zu ersetzten, der sich aus der vorzeitigen Auflösung des Vertrags ergibt. Dies geschieht typischerweise durch den Privatkauf des Rades zum Restwert und der noch ausstehenden Raten. Sollte der Arbeitnehmer das Dienstrad nicht übernehmen wollen, kann er auch lediglich die offenen Raten begleichen.

Der Arbeitnehmer ist weiterhin Mitarbeiter des Unternehmens und führt daher das Leasing aus dem Netto weiter. Allerdings entfällt der Steuer- und Sozialversicherungsvorteil.

Das Rad ist über den Rundum-Schutz bei Diebstahl und Totalschaden mit Neuwertersatz versichert. Der Arbeitnehmer muss jedoch nachweisen, dass er es mit einem hochwertigen Markenschloss (teurer als 50,-- €), das er am besten gleich mit dem Bike kaufen sollte, an einem festen Gegenstand angeschlossen hatte. Im Falle eines Diebstahls muss der Arbeitnehmer innerhalb von 5 Tagen eine polizeiliche Meldung machen, die er schnellstmöglich direkt an unseren Leasingdienstleister oder auch an yourbenefit-DasDienstrad.de weiterleitet.

Unser Leasingdienstleister sowie auch yourbenefit-DasDienstrad.de sorgen dafür, zusammen mit dem Versicherungspartner und dem Bike-Vertragshändler für eine schnelle Schadensregulierung und der Beschaffung eines neuen Bikes.

Hierzu gibt es seit November 2017 vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) einen Beschluss auf Länderebene. In dieser Richtlinie wird die lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern an Arbeitnehmer in Leasingfällen zusammengefasst:

  • Nutzungsüberlassung durch den Arbeitgeber
  • Lohnsteuerliche Behandlung der Nutzungsüberlassung
  • Lohnsteuerliche Behandlung der Übereignung
  • Pauschalierung der Einkommenssteuer nach §37b Absatz 1 EStG
  • Ab 01.01.2019 gelten weitere Dienstrad-Regeln, 0,5% geldwerter Vorteil sowie §3 Nr. 37 EStG-Neufassung
  • Ab 01.01.2020 gilt die 0,25% geldwerter Vorteils Versteuerung

yourbenefit-DasDienstrad.de stellt mit diesen Aussagen keine steuerrechtliche Beratung dar. Um einen absolut rechtssicheren und steuerkonformen Ablauf für den Arbeitgeber zu gewähren, arbeiten wir mit einem Steuerexperten in Kooperation zusammen. Unser Kooperationspartner erstellt auf Wunsch für den Arbeitgeber eine verbindliche Auskunft nach §89 Abs. 2 AO beim jeweiligen Betriebsstättenfinanzamt.